Jugendarbeit.

Förderschwerpunkte
Bei der Förderung legen wir den Fokus auf die Partizipation Jugendlicher, die Vernetzung der Träger von Jugendarbeit und die Entwicklung zukunftsweisender Jugendarbeit auf dem Land.
Wir fördern die Arbeit mit Jugendlichen im Alter von
12 bis 27 Jahren.
Wir fördern insbesondere im Bereich der Landeskirche Hannovers und in Niedersachsen.
Auszug aus den Förderrichtlinien
1. STIFTUNGSZWECKE
Stiftungszwecke der Heinrich-Dammann-Stiftung sind
- die Förderung der kirchlichen Arbeit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, insbesondere der christlichen Jugendarbeit und
- die Förderung der Jugendarbeit im Allgemeinen.
2. FÖRDERMITTEL, ART UND UMFANG DER FÖRDERUNG
- Die Stiftungszwecke werden durch eigene Projekte der Heinrich-Dammann-Stiftung und die Vergabe der Fördermittel an Dritte verwirklicht. Fördermittel sind die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung nach Abzug der Kosten der Verwaltung, der nach § 4 Abs. 3 der Satzung zu bildenden Rücklage sowie der in § 2 Abs. 1 g) der Satzung angeführten Kosten. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von kirchlichen Projekten und von Projekten in den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung und Sport, innerhalb der Arbeit mit Jugendlichen im Alter von 12 bis 27 Jahren. Schwerpunkte legt die Heinrich-Dammann-Stiftung hier auf die Partizipation Jugendlicher, die Vernetzung der Träger von Jugendarbeit und auf die Entwicklung zukunftsweisender Jugendarbeit im ländlichen Raum.Weiterhin können Preisverleihungen für besondere Leistungen von Jugendlichen und für herausragende Jugendarbeit stattfinden. Ebenso kann die Stiftung Stipendien für im Bereich der Stiftungszwecke besonders engagierte Jugendliche vergeben.
Das Fördergebiet umfasst insbesondere den Bereich der Landeskirche Hannovers und das Land Niedersachsen.
Die Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften kann auch im Rahmen der direkten Mittelzuwendung an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Stiftungszwecke erfolgen.
(…)
3. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Eine Förderung kann nur im Rahmen des Stiftungszwecks erfolgen.
- Die Förderung der Heinrich-Dammann-Stiftung ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch erhoben werden kann.
4. FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
- Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Zusammenschlüsse, Vereine, Verbände und Institutionen der Jugendarbeit nach § 52, Abs. 1 AO, sowie Schulen, Hochschulen und Universitäten, deren Grundsätze auf sozialen, demokratischen und/oder christlichen Werten beruhen.
- Antragstellende verpflichten sich, die beantragte Maßnahme so zu gestalten, dass dadurch das Ansehen der Heinrich-Dammann-Stiftung gefördert wird und ihr kein Schaden entsteht.
- Bei einem positiven Förderungsbescheid haben Antragstellende in geeigneter Weise auf die entsprechende Förderung hinzuweisen.
5. ANTRAGSSTELLUNG UND AUSZAHLUNG
- Alle Anträge auf Förderung eines satzungsgemäßen Zweckes sind schriftlich über das Online-Formular auf der Webseite der Heinrich-Dammann-Stiftung (https://www.heinrich-dammann-stiftung.de/) zu stellen.
- Dem Antragsformular ist ein tabellarischer, belastungsfähiger Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine separate ausführliche Projektbeschreibung beizufügen.Antragstellende müssen die zu fördernde Maßnahme oder das förderungswürdige Projekt konkret beschreiben, den satzungsgemäßen Zweck benennen und die Höhe der benötigten Förderung begründen. Die antragstellende Person hat zudem darzulegen, dass sie und/oder die im Projekt Mitarbeitenden über eine ausreichende Qualifikation verfügen, um das Projekt konzipieren und realisieren zu können.
- Die antragstellende Person hat im Rahmen der Antragstellung darzulegen, in welcher Höhe Eigenmittel zur Verfügung stehen. Eigenmittel können u. a. auch finanzielle Beiträge der Teilnehmenden oder übernommene Personalkosten der antragstellenden Institution sein. Von anderer Stelle bewilligte und an anderer Stelle für das Projekt beantragte Förderungen/Einnahmen sind im Rahmen des einzureichenden Kosten- und Finanzierungsplanes aufzuzeigen. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn zusätzlich andere Fördergelder beantragt wurden. Die Heinrich-Dammann-Stiftung vergibt ausschließlich Fördermittel im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. In der Regel fördert die Heinrich-Dammann-Stiftung i.H.v. bis zu 30 % an den Gesamtkosten eines Projektes. Eine höhere Förderung ist in Ausnahmefällen möglich.
- Sowohl maßgebliche inhaltliche als auch finanzielle Veränderungen (Abweichungen ab 30 %) zum zuletzt eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan sind der Heinrich-Dammann-Stiftung umgehend mitzuteilen und bedürfen einer erneuten schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsstelle der Stiftung. Bei Nichtbeachtung behält sich die Stiftung Kürzungen und Rücknahmen von Förderzusagen vor.
- Die Fördersumme wird nach Beendigung des Projekts ausgezahlt. Abschlagzahlungen sind in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsführung möglich.
- Zur Auszahlung der Fördersumme sind innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Maßnahme alle geforderten Unterlagen einzureichen, die dem Nachweis dienen, dass das durchgeführte Projekt sowohl inhaltlich als auch finanziell den Angaben des Antrags entsprochen hat. Maßgeblich ist hierfür das Datum, welches im Antrag als Ende des Projektzeitraumes angegeben wird. Die Auflistung der geforderten Unterlagen geht den Antragstellenden im Rahmen der Versendung des Bewilligungsbescheides zu und ist vor der Antragstellung der Website der Stiftung zu entnehmen. Ausnahmen von Punkt a. bis e. können Förderungen im Rahmen von eigenen Förderprogrammen oder Projekten der Heinrich-Dammann-Stiftung darstellen. In diesem Fall sind die gesonderten Bedingungen der Antragstellung der Website der Stiftung zu entnehmen und/oder werden im Rahmen der Versendung des Bewilligungsbescheides bekanntgemacht.
6. ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG
(…)
- Für alle Anträge gelten die auf der Webseite veröffentlichten Antragsfristen.
(…)
7. RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
Der Mittelempfangende ist verpflichtet, die geleistete Förderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn
- er eine zu hohe Förderung erhalten hat, weil sich nach der Bewilligung die veranschlagten Kosten verringert haben oder von dritter Seite neue oder höhere Finanzierungsmittel hinzugekommen sind;
- er die Förderung zu Unrecht, insbesondere unter Angabe von unzutreffenden Angaben, erlangt hat;
- die erhaltene Förderung nicht bzw. nicht nach den vorstehenden Richtlinien verbraucht, insbesondere zweckentfremdet eingesetzt wird;
- die Verwendung der erhaltenen Förderung nicht bzw. nicht ausreichend nach den vorstehenden Richtlinien belegt wird.
8. BESONDERE REGELUNGEN ZU ART UND UMFANG DER FÖRDERUNG IM RAHMEN DER „WURZELPFLEGE“ IM HEIMATORT DES STIFTEREHEPAARS
(…) Antragstellende aus der Region Söhlde wenden sich bitte direkt an die Geschäftsstelle.
Jugendarbeit.
